Geschäftsführerhaftung auch bei Steuerstundung

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität besteht für die von Covid-19 betroffenen Unternehmen die Möglichkeit Steuererleichterungen (Stunden- und Ratenzahlung) für fällige Abgaben- und Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. September 2020 in Anspruch zu nehmen. Mit Verweis auf die negativen Auswirkungen der Covid-19 Pandemie und der Behauptung, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, wurden zahlreiche Anträge auf Stundung von den Geschäftsführern eingebracht.

Den Geschäftsführern droht eine persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt und der Gesundheitskasse, wenn es zu einem Ausfall der Steuerzahlung beispielsweise aufgrund der Insolvenz des Unternehmens kommt.
Es gibt eine verschuldensabhängige Ausfallhaftung (§ 9 BAO) des Geschäftsführers. Eine leichte Fahrlässigkeit ist bereits schädlich.

Eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer die der GmbH zur Verfügung stehenden Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, sondern die Abgabenschulden schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten (Gläubigerbevorzugung).

Ein Zahlungserleichterungsansuchen befreit den Geschäftsführer nicht von der Haftung. Eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn die Zahlungserleichterung erwirkt wurde, obwohl die Behauptung die Einbringlichkeit der Abgabe würde durch den Aufschub nicht gefährdet sein, nicht zutrifft. Gelangt man zur Einsicht, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist, darf keine Stundung beantragt werden.

Um die Haftung des Geschäftsführers für Stundungen zu vermeiden, müssen die Stundungsanträge gut überlegt und gut begründet sein. Basis ist ein Finanzplan mit Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage. Den Planungsrechnungen sind vorsichtig realistische Annahmen zugrunde zu legen und sind nachvollziehbar zu begründen und detailliert zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst den Status im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben. Mit dieser Dokumentation - auch der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet die Geschäftsführer entsprechende Beweisvorsorgen zu treffen - wird das Haftungsrisiko des Geschäftsführers soweit wie möglich minimiert.

Mag. Hans Roth

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