Was muss im Februar 2021 zusätzlich gemeldet werden?

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2020 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2020 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden. Allerdings soll die Frist für die ersten Maßnahmen lt einem Ministerratsbeschluss auf 31.5.2021 verlängert werden (die Antragsfrist bleibt der 28.2.2021). Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Januar 2021

Bild: rogerphoto - stock.adobe.com

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