Umsatzsteuer: Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar?

Es ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist.

Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.

Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C - Business-to-Customer-Leistungen).

Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt (Unternehmer im Sinne des § 2 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte oder Kleinunternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer wie z. B. ein gemeinnütziger Verein mit UID-Nummer.

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für

  • Vermittlungsleistungen,
  • Grundstücksleistungen,
  • Personen- und Güterbeförderung,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeiten,
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
  • Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen,
  • Vermietung eines Beförderungsmittels,
  • Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
  • bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 26. April 2023

Bild: refresh(PIX) - stock.adobe.com

Roth - Die Steuerberater mit Standorten in Oberwart und Eisenstadt. Bei Fragen zu unserem Newsbereich und unseren Leistungen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

weitere News

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe

ePrämie für eingespartes CO2 nutzen

Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte…

Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?

VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung

Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?

LASSEN SIE SICH NICHTS ENTGEHEN!

Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Neuigkeiten.

Karriere