Sonderbestimmung zum Pendlerpauschale läuft per 1.7.2021 aus

Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.

Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden gilt:

Das Pendlerpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer in COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19 Krise befindet.

Wird also die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann kann wie z. B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie vor der Krise berücksichtigt werden.

Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.

Stand: 29. Juni 2021

Bild: Mego-studio - Adobe Stock.com

Roth - Die Steuerberater mit Standorten in Oberwart und Eisenstadt. Bei Fragen zu unserem Newsbereich und unseren Leistungen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

weitere News

Was regelt die neue Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung?

Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?

Steuerliche Behandlung von bestimmten Gutschriften von…

Wie wird die Handy-Signatur von ID Austria abgelöst?

Wie soll das Mindeststammkapital bei GmbHs abgesenkt werden?

Wie kann ein Anforderungsprofil bei der Personalsuche helfen?

LASSEN SIE SICH NICHTS ENTGEHEN!

Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Neuigkeiten.

Karriere