Angebote der Sozialversicherung für mehr Liquidität

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Liquidität.

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Liquidität:

  • Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, wenn Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise bedingt sind (eigene Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen, wie z. B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie). Verzugszinsen werden in diesen Fällen nicht belastet.
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage aufgrund einer Coronavirus bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage.

Zudem werden Mahnungen von offenen Beitragsforderungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische Betriebe:

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit Corona bedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die Corona bedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen, wie Exekutionsanträge, und es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
  • Für Corona bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht:

  • Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen.
  • Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.
  • Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.svs.at und https://www.sozialversicherung.at.

Stand: 29. April 2020

Bild: Barbara-Maria Damrau - stock.adobe.com

Roth - Die Steuerberater mit Standorten in Oberwart und Eisenstadt. Bei Fragen zu unserem Newsbereich und unseren Leistungen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

weitere News

Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?

Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen ab 2024

Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen

Betriebskindergärten: Was hat sich bezüglich der Lohnsteuerbefreiung ab 2024…

Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht…

Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?

LASSEN SIE SICH NICHTS ENTGEHEN!

Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Neuigkeiten.

Karriere