„Ausfallsbonus“: Was gilt neu für den Betrachtungszeitraum März?

Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um mindestens 40 % zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen

Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um mindestens 40 % zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen. Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der „Ausfallsbonus“ gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag „Coronavirus: Was bringt der neue Ausfallsbonus?“.

Der Bundesminister für Finanzen hat nunmehr angekündigt, dass der „Ausfallsbonus“ für den Betrachtungszeitraum März 2021 deutlich erhöht werden soll.

Erhöhter „Ausfallsbonus“

Sofern ein Unternehmen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines „Ausfallsbonus“ erfüllt, gilt im Betrachtungszeitraum März 2021, dass

  • der eigentliche Bonus für diesen Betrachtungszeitraum auf 30 % (statt 15 %) des Umsatzausfalles und
  • die Obergrenze des eigentlichen Bonus auf € 50.000,00 (statt € 30.000,00) pro Unternehmen

angehoben wird.

Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, der im Rahmen des „Ausfallsbonus“ zusätzlich zum eigentlichen Bonus beantragt werden kann, bleibt hingegen unverändert bei 15 % des Umsatzausfalles mit einer Obergrenze von € 30.000,00 pro Unternehmen.

Für den Betrachtungszeitraum März 2021 ergeben sich daraus (bei Inanspruchnahme des optionalen Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000) eine maximale Ersatzrate von 45 % des Umsatzausfalles und ein Förderhöchstbetrag von € 80.000,00 pro Unternehmen.

Antragstellung über FinanzOnline

Der erhöhte „Ausfallsbonus“ für den Betrachtungszeitraum März 2021 kann ab dem 16.4.2021 elektronisch über FinanzOnline beantragt werden. Der Antragsteller kann seinen Antrag entweder selbst einbringen oder von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen lassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich und müssen stets für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/

Stand: 17. März 2021

Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com

Roth - Die Steuerberater mit Standorten in Oberwart und Eisenstadt. Bei Fragen zu unserem Newsbereich und unseren Leistungen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

weitere News

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe

ePrämie für eingespartes CO2 nutzen

Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte…

Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?

VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung

Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?

LASSEN SIE SICH NICHTS ENTGEHEN!

Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Neuigkeiten.

Karriere