Was ändert sich bei steuerfreien Essensbons für Mitarbeiter?

Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert.

Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert:

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 (bis 30.6.2020 € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 30.6.2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Diese neuen Beträge für steuerfreie Gutscheine gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 (bis 30.6.2020 € 1,10 bzw. € 4,40) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

In der BMF-Info wurde nun auch auf die zunehmende Digitalisierung wie folgt Rücksicht genommen: Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag, gerechnet auf Basis einer 5-Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr, übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220; bis 30.6.2020 € 4,40 bzw. € 1,10 x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

Stand: 29. Juni 2020

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

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