Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar

Wer hat Anspruch auf den neuen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus?

Was ist der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus:

Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz um einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Zuschuss kann unmittelbar von betroffenen Personen beantragt werden, welche während der Covid-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum in Kurzarbeit waren und dadurch Einkommensverluste erlitten haben. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer in den Bereichen:

  • Gastronomie
  • Hotellerie
  • Luftfahrt
  • Sport und Freizeit
  • Kultureinrichtungen etc.

Wer hat Anspruch:

Anspruchsberechtigt sind jene Arbeitnehmer, die sich von 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit befunden haben. Voraussetzung ist außerdem, dass das Einkommen (sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage) des jeweiligen Arbeitnehmers im Dezember 2021 höchstens 2.775 Euro brutto betragen hat.

Wie erfolgt die Antragstellung:

  • Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes.
  • Die elektronische Antragstellung ist seit 11. April 2022 möglich und kann bis längstens 31. Dezember 2022 vorgenommen werden. Für die authentifizierte elektronische Antragstellung benötigen Antragsteller eine Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte. Zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im Juni 2022) ist auch eine Antragstellung mit persönlicher Benachrichtigung per Post vorgesehen.
  • Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich um eine personenbezogene Beihilfe. Das heißt, die Beantragung erfolgt durch den betroffenen Arbeitnehmer selbst und nicht über den Arbeitgeber. Die Antragstellung muss dabei persönlich erfolgen und es ist keine stellvertretende Antragstellung möglich.

Stand: 13. April 2022

Bild: Liudmila Dutko - stock.adobe.com

Roth - Die Steuerberater mit Standorten in Oberwart und Eisenstadt. Bei Fragen zu unserem Newsbereich und unseren Leistungen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

weitere News

Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?

Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen ab 2024

Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen

Betriebskindergärten: Was hat sich bezüglich der Lohnsteuerbefreiung ab 2024…

Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht…

Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?

LASSEN SIE SICH NICHTS ENTGEHEN!

Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Neuigkeiten.

Karriere